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							Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49580 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000760-A0-104
Anlage-Nr. :                29a
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Auftraggeber :              Ronal GmbH
Teiletyp :                  57R8755


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                    57R8755
Art des Sonderrades:                          einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke:                                               Ronal
Radausführung:                                           57R8755.28
Radgröße:                                                 7½Jx18H2
Rad-Einpresstiefe:                                          45 mm
Lochkreisdurchmesser:                                     114,3 mm
Lochzahl:                                                     5
Mittenlochdurchmesser:                                     82,0 mm
Zentrierart:                                           Mittenzentrierung
Zentrierring:                                           8 Ø82 Ø66.1
geprüfte Radlast:                                           930 kg
bei Reifenabrollumfang:                                   2330 mm

Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.


Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Nissan

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                  Beschreibung der Befestigungsteile        Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                       moment
P12, T31, Z51, F15, F15-LPG      Radmutter, Kegel 60°, Gewinde               ZP50853 110 Nm
                                 M12x1,25




RA-000760-A0-104-29a~NI-5-114_3-66-ET45_57R8755.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49580 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000760-A0-104
Anlage-Nr. :                29a
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Auftraggeber :              Ronal GmbH
Teiletyp :                  57R8755


Typ:                              P12
ABE / EG-Genehmigung:             e11*98/14*0183*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen         zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
(kW)                                       vorne und hinten, ggf. Auflagen
 80 bis 103   Nissan Primera                225/40R18                           A02) bis A10)
              (4-türer, 5-türer, Kombi)
e11*98/14*0183*06   1110/1060                                                   5/114,3/66



Typ(en):                             ABE / EG-Genehmigung(en):
F15                                  e11*2007/46*0132*..
F15-LPG                              e3*2007/46*0225*..
Motorleistung       Handelsbezeichnungen      zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                          vorne und hinten, ggf. Auflagen
69 bis 147          Nissan Juke, Nissan Juke 205/45R18                          A02) bis A10)
                    Bifuel                    A93)G2A)N215)                     E19)
                    (Frontantrieb)
                                              215/45R18
                                              A93)

                                              215/50R18
                                              A93)G0Z)

                                              225/45R18
                                              A93)

                                              235/45R18
                                              G1Z)



Typ(en):                           ABE / EG-Genehmigung(en):
F15                                e11*2007/46*0132*..
Motorleistung       Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen              Auflagen und Hinweise
(kW)                                        vorne und hinten, ggf. Auflagen
140 bis 147         Nissan Juke             205/45R18                           A02) bis A10)
                    (Allrad)                A93)G5V)N215)

                                              215/45R18
                                              A93)

                                              215/50R18
                                              A93)

                                              225/45R18
                                              A93)

                                              235/45R18




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49580 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000760-A0-104
Anlage-Nr. :                29a
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Auftraggeber :              Ronal GmbH
Teiletyp :                  57R8755


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
Z51                            e1*2001/116*0478*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen              Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
140 bis 188     Nissan Murano           235/65R18                           A02) bis A10)
                                        A93)

                                          245/60R18
                                          A01)A93)K04)

                                          255/60R18
                                          A01)A93)K04)

                                          265/55R18
                                          A01)K03)K04)



Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
T31                            e1*2001/116*0432*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen      zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
104 bis 127     Nissan X-Trail            215/50R18                         A02) bis A10)
                (bis EG-Genehmigungs-Nr.:
                e1*2001/116*0432*05)      225/50R18

                                          235/50R18

                                          245/45R18




Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
T31                            e1*2001/116*0432*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen     zulässige Reifengrößen             Auflagen und Hinweise
(kW)                                     vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 127     Nissan X-Trail           225/50R18                          A02) bis A10)
                (ab EG-Genehmigungs-Nr.:
                e1*2001/116*0432*06)     235/50R18




Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
     verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
     verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
     einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49580 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000760-A0-104
Anlage-Nr. :                29a
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Auftraggeber :              Ronal GmbH
Teiletyp :                  57R8755


A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
     den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
     Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
     ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
     Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
     Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
     angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
     verwenden.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.

A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

E19) Nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49580 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000760-A0-104
Anlage-Nr. :                29a
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Auftraggeber :              Ronal GmbH
Teiletyp :                  57R8755


G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
     des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
     StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
     Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
     werden.

G0Z) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 215/55R17 ausgerüstet
     oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
     COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
     Auflagen A01) und G01) zu beachten.

G1Z) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 215/55R17,
     215/60R16 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
     Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
     in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
     G01) zu beachten.

G2A) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16,
     215/60R16, 225/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
     Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
     in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
     G01) zu beachten.

G5V) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16,
     225/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
     Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
     in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
     G01) zu beachten.

K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
     Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
     der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
     Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
     nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
     Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
     Fahrzeuges zugelassen sind.




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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49580 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000760-A0-104
Anlage-Nr. :                29a
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Auftraggeber :              Ronal GmbH
Teiletyp :                  57R8755


Die Anlage Nr. 29a mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ 57R8755 des Auftraggebers Ronal GmbH .

Geschäftsstelle Essen, 31.01.2014




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