Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 50244 nach §22 StVZO Nr. : RA-000842-D0-104 Anlage-Nr. : 6a Seite : 1/8 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 59R6705 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 59R6705 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RONAL Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 59R6705.060 Radgröße: 7Jx16H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 110 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 65,1 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 800 kg bei Reifenabrollumfang: 2270 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: OPEL Radbefestigung Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm ZPS5X3056 110 Nm BF2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm ZPS5X3056 120 Nm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 50244 nach §22 StVZO Nr. : RA-000842-D0-104 Anlage-Nr. : 6a Seite : 2/8 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 59R6705 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): S-D e1*2001/116*0379*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 Opel Adam S 195/50R16 A02) bis A10) A93) BF1) 195/55R16 205/50R16 205/55R16 A01) K19) K87) K88) 215/45R16 A93a) 215/50R16 A01) K04) K19) K87) 225/45R16 A01) K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): S-D e1*2001/116*0379*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 Opel Adam Rocks S 195/50R16 A02) bis A10) A93) BF1) 195/55R16 205/50R16 205/55R16 A01) K19) K87) K88) 215/45R16 A93a) 215/50R16 A01) K04) K19) K87) 225/45R16 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 50244 nach §22 StVZO Nr. : RA-000842-D0-104 Anlage-Nr. : 6a Seite : 3/8 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 59R6705 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): A-H e1*2001/116*0261*.. A-H e1*2007/46*0344*.. A-H e11*2001/116*0246*.. A-H e11*2001/116*0247*.. A-H/C e4*2001/116*0094*.. A-H/NB e1*2001/116*0454*.. A-H/NB e1*2007/46*0340*.. A-H/SW e1*2001/116*0293*.. A-H/SW e1*2007/46*0341*.. A-H/VAN e1*2007/46*0576*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 147 Opel Astra 195/55R16 A02) bis A10) (Limousine 3- u. 5-türig, A93) N205) BF2) Kombi, Cabrio; 5-Loch) 195/60R16 G7V) N205) 205/50R16 A93) 205/55R16 A93) 215/50R16 225/50R16 A01) K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): S-D e1*2001/116*0379*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 96 Opel Corsa D 185/55R16 A02) bis A10) (Ausführungen mit A93) M00) N195) BF2) kleinsten Serienreifen 185/..) 195/55R16 205/50R16 A01) K04) 215/50R16 A01) K03) K04) K75) 225/45R16 A01) K04) K75) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 50244 nach §22 StVZO Nr. : RA-000842-D0-104 Anlage-Nr. : 6a Seite : 4/8 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 59R6705 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): S-D e1*2001/116*0379*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 141 Opel Corsa D 195/55R16 M+S A02) bis A10) (Ausführungen mit BF2) EB1) kleinsten Serienreifen 205/50R16 M+S 195/..) A01) K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): S-D e1*2001/116*0379*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 Opel Corsa E 195/50R16 A01) bis A10) A93a) BF1) K04) 195/55R16 205/50R16 K91) 215/45R16 A93a) 215/50R16 K91) 225/45R16 K91) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): S-D MONOCAB B e4*2007/46*0165*.. S-D MONOCAB B/V e4*2007/46*0271*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 103 Opel Meriva 195/55R16 A02) bis A10) A93) N205) BF2) 195/60R16 GBE) N205) 205/55R16 A93a) 215/50R16 A93) 215/55R16 G0C) 225/50R16 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 50244 nach §22 StVZO Nr. : RA-000842-D0-104 Anlage-Nr. : 6a Seite : 5/8 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 59R6705 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): A-H/MONOCAB e1*2001/116*0325*.. A-H/MONOCAB e1*2007/46*0497*.. A-H/MONOCAB/V e1*2007/46*0595*.. A-H/MONOCAB-CNG e1*2001/116*0378*.. GMIG e50*2001/116*0003*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 69 bis 147 Opel Zafira 195/60R16 A02) bis A10) (ohne OPC) A93) N205) BF1) 195/60R16 M+S A93) 205/55R16 A93) 215/50R16 225/50R16 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 50244 nach §22 StVZO Nr. : RA-000842-D0-104 Anlage-Nr. : 6a Seite : 6/8 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 59R6705 A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). BF1) Sofern nicht anders angegeben, sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm Zubehörkit: ZPS5X3056 Anzugsmoment: 110 Nm BF2) Sofern nicht anders angegeben, sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm Zubehörkit: ZPS5X3056 Anzugsmoment: 120 Nm EB1) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: • Achse 1: 4-Kolben Festsattel Kennz. Brembo mit belüfteter Scheibe Ø310x28 mm G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G0C) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/60R16C, 225/40R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G7V) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15, 225/40R18, 225/45R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 50244 nach §22 StVZO Nr. : RA-000842-D0-104 Anlage-Nr. : 6a Seite : 7/8 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 59R6705 GBE) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/60R16C, 195/65R15, 225/40R18, 225/45R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K19) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers entsprechend der aufgeweiteten Radhauskante zu kürzen. K75) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Radhauskante und das Radhaus sind im Bereich von ca. 200 mm über dem Schweller bis zu Oberkante Stoßfänger aufzuweiten, • vom Kunststoffinnenkotflügel ist in diesem Bereich ein Streifen von ca. 60 mm Breite - gemessen von der Radhauskante- auszuschneiden, • die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers ist entsprechend der aufgeweiteten Radhauskante zu kürzen. K87) Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination an Achse 2 zu gewährleisten sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die gesamte Radhauskante ist um 10mm aufzuweiten, • im Bereich von 60° nach vorne bis zur Stoßfängeroberkante ist vom Kunststoffinnenkotflügel ein Streifen von 20 mm (gemessen von der Radhauskante) auszuschneiden. Der verbleibende Kunststoffinnenkotlügel ist am Blech-Innenradhaus klebend zu befestigen. K88) Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination an Achse 1 zu gewährleisten sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Befestigungsschraube an den Blechlasche im Bereich 30° hinter der Radmitte ist zu entfernen, • die Radhauskante und die Blechlasche sind von der Oberkante Stoßfänger bis 30° hinter der Radmitte umzulegen, • der Kunststoffinnenkotflügel ist in diesem Bereich nach oben einzuformen und hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 50244 nach §22 StVZO Nr. : RA-000842-D0-104 Anlage-Nr. : 6a Seite : 8/8 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 59R6705 K91) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Radhauskante und das Radhaus sind im Bereich von ca. 200 mm über dem Schweller bis zu Oberkante Stoßfänger um 10 mm aufzuweiten, • vom Kunststoffinnenkotflügel ist in diesem Bereich ein Streifen von ca. 60 mm Breite - gemessen von der Radhauskante - auszuschneiden, • die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers ist entsprechend der aufgeweiteten Radhauskante zu kürzen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/- typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. N195) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 195/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N205) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 205/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. Die Anlage 6a mit den Seiten 1-8 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ 59R6705 des Auftraggebers Ronal GmbH Geschäftsstelle Essen, 12.04.2018