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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 50243 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000841-C0-104
Anlage-Nr. :                5d
Seite :                     1/3
Auftraggeber :              Ronal GmbH
Teiletyp :                  59R8755


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                             59R8755
Art des Sonderrades:                                     einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                                       RONAL
Montageposition:                                           Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                                    59R8755.07
Radgröße:                                                          7½Jx18H2
Rad-Einpresstiefe:                                                   35 mm
Lochkreisdurchmesser:                                               112 mm
Lochzahl:                                                               5
Mittenlochdurchmesser:                                               76 mm
Zentrierart:                                                   Mittenzentrierung
Zentrierring:                                                   3 Ø76 Ø66.45
geprüfte Radlast:                                                    860 kg
bei Reifenabrollumfang:                                             2295 mm


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:       NISSAN

Radbefestigung
Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile                                            Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                              moment
BF1         Radschraube, Kugel Ø26 mm, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge                     ZP50706     130 Nm
            28 mm

Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
H15                              e11*2007/46*2977*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                   Auflagen und Hinweise
(kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
80 bis 155      Nissan Infiniti Q30, Q30S 215/50R18                           A02) bis A10)
                                                                              BF1)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 50243 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000841-C0-104
Anlage-Nr. :                5d
Seite :                     2/3
Auftraggeber :              Ronal GmbH
Teiletyp :                  59R8755


Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
H15                              e11*2007/46*2977*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                      Auflagen und Hinweise
(kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
125 bis 155     Nissan Infiniti QX30      215/50R18                              A02) bis A10)
                                          A93)                                   BF1)

                                         215/55R18
                                         A93a)

                                         225/50R18

                                         235/50R18

                                         245/45R18
                                         A93a)

                                         zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
                                         vorne              hinten
                                         215/50R18          245/45R18            A02) bis A10)
                                         A93)                                    BF1) V00)
                                         215/55R18          235/50R18            A02) bis A10)
                                         A93a)                                   BF1) V00)
                                         225/50R18          245/45R18            A02) bis A10)
                                                                                 BF1) V00)

Auflagen und Hinweise

A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
       veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
       Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
       Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
       dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
       Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
       Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht
                                                                             nicht, so sind sie nicht
       zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen
       den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen
       nicht über die Radkontur hinausragen.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 50243 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000841-C0-104
Anlage-Nr. :                5d
Seite :                     3/3
Auftraggeber :              Ronal GmbH
Teiletyp :                  59R8755


A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
       werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.

A93)   Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
       auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
       Fahrzeugherstellers).

A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
      auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
      Fahrzeugherstellers).

BF1)   Sofern nicht anders angegeben, sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde
       Befestigungsteile zu verwenden:
       Radschraube, Kugel Ø26 mm, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
       Zubehörkit: ZP50706
       Anzugsmoment: 130 Nm

V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
       und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
       ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
       sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
       Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
       eines entsprechenden Nachweises.

Die Anlage 5d mit den Seiten 1-3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ 59R8755 des Auftraggebers Ronal GmbH

Geschäftsstelle Essen, 07.02.2018