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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 50243 nach §22 StVZO
Nr. :                        RA-000841-H0-104
Anlage-Nr. :                 35c
Seite :                      1/3
Auftraggeber :               Ronal GmbH
Teiletyp :                   59R8755


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                     59R8755
Art des Sonderrades:                               einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                                RONAL
Montageposition:                                    Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                            59R8755.25
Radausführungskennz.:                                     59R8755.25
Radgröße:                                                  7½Jx18H2
Rad-Einpresstiefe:                                           50 mm
Lochkreisdurchmesser:                                       108 mm
Lochzahl:                                                       5
Mittenlochdurchmesser:                                     76,00 mm
Zentrierart:                                            Mittenzentrierung
Zentrierring:                                            0 Ø76 Ø65.1
geprüfte Radlast: *)                                         860 kg
 Reifenabrollumfang:                                        2295 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:   TOYOTA

Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                        Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                moment
BF1       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25, Schaftlänge 28 mm ZP50509     120 Nm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 50243 nach §22 StVZO
Nr. :                        RA-000841-H0-104
Anlage-Nr. :                 35c
Seite :                      2/3
Auftraggeber :               Ronal GmbH
Teiletyp :                   59R8755


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
E                             e2*2007/46*0685*..
E                             e2*2007/46*0686*..
E(EU,M)-TMG                   e13*2007/46*2269*..
E(EU,N)-TMG                   e13*2007/46*2270*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                   Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
56 bis 96     Toyota Proace City,       215/40R18                           A02) bis A10)
              Proace City Verso         G5T) T89)                           BF1) E26) E77) EB1)
              (Serienreifen bis 205/..)
                                        215/45R18
                                        G6N) T93)

                                       225/40R18
                                       T92)


Auflagen und Hinweise

A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
       Muster bescheinigen zu lassen.

A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
       Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
       durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich,
       wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
       Fahrzeugpapiere enthält.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
       Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
       zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen
       den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
       über die Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
       erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
       des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig
       sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 50243 nach §22 StVZO
Nr. :                        RA-000841-H0-104
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Auftraggeber :               Ronal GmbH
Teiletyp :                   59R8755



A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/
       oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25, Schaftlänge 28 mm
       Zubehörkit: ZP50509
       Anzugsmoment: 120 Nm

E26)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Elektro-Antrieb.

E77)   Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen, die serienmäßig mit der Reifengröße 215/65R16
       ausgerüstet sind oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
       oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

EB1)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
       • Achse 1: 1-Kolben Faustsattel Kennz. Ate mit belüfteter Scheibe Ø304x28 mm
       • Achse 2: 1-Kolben Faustsattel Kennz. TRW Peugeot/Citroen mit unbelüfteter Scheibe
          Ø268x12 mm

G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
       Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
       Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
       wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.

G5T)   Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15, 205/60R16
       ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
       Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
       zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

G6N)   Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/55R17, 205/60R16
       ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
       Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
       zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

T89)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1160 kg bei LI 89 . Die
       Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 580 kg betragen (Angaben stehen auf dem
       Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

T92)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1260 kg bei LI 92 . Die
       Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 630 kg betragen (Angaben stehen auf dem
       Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

T93)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1300 kg bei LI 93 . Die
       Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 650 kg betragen (Angaben stehen auf dem
       Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

Die Anlage 35c mit den Seiten 1-3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ
59R8755 des Auftraggebers Ronal GmbH

Geschäftsstelle Essen, 05.06.2023