Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50961 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000860-A0-104 Anlage-Nr. : 3a Seite : 1/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 60R6655 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 60R6655 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Ronal Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 60R6655.040 Radgröße: 6½Jx16H2 Rad-Einpresstiefe: 39 mm Lochkreisdurchmesser: 105 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 56,62 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 610 kg bei Reifenabrollumfang: 2160 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Opel Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment B-K, J-A, P-J, P-J/SW, Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZPM5X2150 120 Nm P-J/SW/V, P-J/V M12x1,5 RA-000860-A0-104-03a~OP-5-105-56_5-ET39_60R6655.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50961 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000860-A0-104 Anlage-Nr. : 3a Seite : 2/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 60R6655 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): P-J e1*2007/46*0141*.. P-J/SW e4*2007/46*0204*.. P-J/SW/V e4*2007/46*0308*.. P-J/V e4*2007/46*0309*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 64 bis 103 Opel Astra, Astra Sports 205/60R16 A02) bis A10) Tourer A93)GBH)N215) (Limousine, Kombi) 205/65R16 A93)G6A)N215) 215/55R16 A93)GBK) 215/60R16 A93)GAU) 225/55R16 A93)GBH) 235/50R16 A93)GBK) 235/55R16 A93)GAU) RA-000860-A0-104-03a~OP-5-105-56_5-ET39_60R6655.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50961 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000860-A0-104 Anlage-Nr. : 3a Seite : 3/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 60R6655 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): B-K e4*2007/46*0996*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 70 bis 147 Opel Astra, Astra Sports 195/55R16 A02) bis A10) Tourer A93)N205) E65) (Limousine, Kombi) 195/60R16 N205) 205/55R16 A93a) 215/50R16 A93a) 215/55R16 225/50R16 235/50R16 A01) K92) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/55R16 225/50R16 A02) bis A10) A93a) E65)V00) 215/55R16 235/50R16 A01) bis A10) K92) E65)V00) RA-000860-A0-104-03a~OP-5-105-56_5-ET39_60R6655.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50961 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000860-A0-104 Anlage-Nr. : 3a Seite : 4/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 60R6655 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): J-A e4*2007/46*0537*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 103 Opel Mokka 195/65R16 A02) bis A10) A93)N205) EF0) 195/65R16 M+S A93) 195/70R16 A93)N205) 195/70R16 M+S A93) 205/65R16 A93) 205/70R16 215/65R16 225/60R16 235/60R16 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. RA-000860-A0-104-03a~OP-5-105-56_5-ET39_60R6655.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50961 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000860-A0-104 Anlage-Nr. : 3a Seite : 5/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 60R6655 A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E65) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Schlechtwegepaket (Serienreifen 215/55R16 bzw. 215/50R17). EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. RA-000860-A0-104-03a~OP-5-105-56_5-ET39_60R6655.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50961 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000860-A0-104 Anlage-Nr. : 3a Seite : 6/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 60R6655 G6A) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/65R16, 235/40R19, 235/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GAU) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/65R16, 215/60R16, 225/45R18, 225/50R17, 235/40R19, 235/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GBH) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16, 205/65R16, 215/50R17, 215/60R16, 225/45R18, 225/50R17, 235/40R19, 235/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GBK) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16, 215/50R17, 215/60R16, 225/45R18, 225/50R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K92) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhauskante ist von 300 mm über dem Schweller bis zur Stoßfängeroberkante um 10 mm aufzuweiten, - vom Kunststoffinnenkotflügel ist im selben Bereich ein Streifen von 40 mm (gemessen von der Radhauskante) auszuschneiden oder einzuformen und am Blech- Innenradhaus zu befestigen, - die im Bereich der Stoßfängeroberkante befindliche Befestigungslasche (Metall/Kunststoff) ist bis zur Befestigungsschraube zu kürzen, - die Ausbuchtungen des Kunststoffinnenkotflügels sind in diesem Bereich endsprechend der gekürzten Befestigungslasche einzuformen oder auszuschneiden. N205) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 205/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. RA-000860-A0-104-03a~OP-5-105-56_5-ET39_60R6655.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50961 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000860-A0-104 Anlage-Nr. : 3a Seite : 7/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 60R6655 V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 3a mit den Blättern 1 bis 7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 60R6655 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 16.08.2016 RA-000860-A0-104-03a~OP-5-105-56_5-ET39_60R6655.docx