Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 51099 Nr. : RA-000892-B0-104 Anlage-Nr. : 3 Seite : 1/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 62R8755 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 62R8755 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Ronal Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 62R8755.03 Radgröße: 7½Jx18H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 68,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 3 Ø68 Ø56.1 geprüfte Radlast: 610 kg bei Reifenabrollumfang: 2150 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : SUBARU, Fuji Heavy Industries Ltd. Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment BE/BH, BL/BP, BL/BPS, Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP50337 120 Nm BLG/BPG, BM/BR, BM/BRS, M12x1,25 BMG/BRG, SG, SGG, SGS, SH, SHS, SHG, SJ, ZC, G4 RA-000892-B0-104-03~SB-5-100-56-ET35_62R8755.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 51099 Nr. : RA-000892-B0-104 Anlage-Nr. : 3 Seite : 2/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 62R8755 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): SGS e1*2001/116*0209*.. SGG e11*2001/116*0242*.. SGG e11*2001/116*0317*.. SG e13*98/14*0087*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 92 bis 169 Subaru Forester 215/45R18 A02) bis A10) 225/45R18 Typ: BE/BH ABE / EG-Genehmigung: e1*98/14*0108*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 115 bis 154 Subaru Legacy Outback 225/45R18 A02) bis A10) e1*98/14*0108*07E 1040/1060(0) 5/100/56 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): BL/BP e1*2001/116*0228*.. BL/BPS e1*2001/116*0256*.. BLG/BPG e11*2001/116*0240*.. BLG/BPG e11*2001/116*0318*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 101 bis 127 Subaru Legacy 205/45R18 A02) bis A10) (Ausführungen ohne A01) K01)K15) T86) E42) Serienreifen 215/45R18 od. 215/50R17 und nicht 215/40R18 Ausführung Outback) A01) K01)K15) T89) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): BL/BP e1*2001/116*0228*.. BL/BPS e1*2001/116*0256*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 180 Subaru Legacy 205/45R18 A02) bis A10) (Ausführungen mit A01) K01)K15) N215) T86) E41) Serienreifen 215/45R18 ww. 215/50R17 jedoch nicht 205/45R18 M+S Ausführung Outback) A01) K01)K15) T86) W215) RA-000892-B0-104-03~SB-5-100-56-ET35_62R8755.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 51099 Nr. : RA-000892-B0-104 Anlage-Nr. : 3 Seite : 3/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 62R8755 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): SHS e1*2001/116*0485*.. SHG e11*2001/116*0329*.. SH e13*2001/116*0982*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 108 bis 169 Subaru Forester 225/45R18 A02) bis A10) (beim Typ SH nur bis EG- Genehmigungs-Nr. 225/50R18 e13*2001/116*0982*08) A01)K01)K02)K35) 235/45R18 A01)K02) 245/45R18 A01)K01)K02)K35) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): BM/BR e1*2007/46*0079*.. BMG/BRG e11*2007/46*0096*.. BM/BRS e13*2007/46*1074*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 127 Subaru Legacy 215/40R18 A02) bis A10) (Ausführungen mit kleinsten Serienreifen in 16Zoll oder 215/45R18 17Zoll) A01)K35) 225/40R18 A01)K01)K35) 225/45R18 A01)G1T)K01)K13)K22)K35) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): BM/BR e1*2007/46*0079*.. BMG/BRG e11*2007/46*0096*.. BM/BRS e13*2007/46*1074*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 195 Subaru Legacy 225/45R18 A02) bis A10) (Ausführungen mit kleinsten A01)K01)K13)K22)K35) Serienreifen in 18Zoll) RA-000892-B0-104-03~SB-5-100-56-ET35_62R8755.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 51099 Nr. : RA-000892-B0-104 Anlage-Nr. : 3 Seite : 4/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 62R8755 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): BM/BR e1*2007/46*0079*.. BMG/BRG e11*2007/46*0096*.. BM/BRS e13*2007/46*1074*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 191 Subaru Legacy Outback 215/55R18 A02) bis A10) N225) 225/50R18 225/55R18 235/50R18 245/45R18 245/50R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): G4 e1*2007/46*0597*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 80 bis 110 Subaru XV 215/50R18 M+S A02) bis A10) A01) A93)K01) 225/50R18 A01) A93)K01) K02) 235/45R18 A01) A93)K01) 245/45R18 A01) A93)K01) K02) RA-000892-B0-104-03~SB-5-100-56-ET35_62R8755.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 51099 Nr. : RA-000892-B0-104 Anlage-Nr. : 3 Seite : 5/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 62R8755 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): ZC e13*2007/46*1281*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 147 Subaru BRZ 205/40R18 A02) bis A10) 215/40R18 A01) K03) 225/35R18 A01) K01)K04) 225/40R18 A01) K01)K04) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/40R18 225/35R18 A01) bis A10) K04) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): SH e13*2001/116*0982*.. SJ e13*2007/46*1305*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 108 bis 177 Subaru Forester 225/50R18 A02) bis A10) (beim Typ SH nur ab EG- Genehmigungs-Nr. 225/55R18 e13*2001/116*0982*09) 235/45R18 235/50R18 A01) K02)K03) 245/45R18 245/50R18 A01) K01)K02) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. RA-000892-B0-104-03~SB-5-100-56-ET35_62R8755.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 51099 Nr. : RA-000892-B0-104 Anlage-Nr. : 3 Seite : 6/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 62R8755 A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E41) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen die, mit der Reifengröße 215/50R17 oder 215/45R18 serienmäßig ausgerüstet sind oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung de Fahrzeuges zugelassen sind. RA-000892-B0-104-03~SB-5-100-56-ET35_62R8755.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 51099 Nr. : RA-000892-B0-104 Anlage-Nr. : 3 Seite : 7/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 62R8755 E42) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die, mit der Reifengröße 215/50R17 oder 215/45R18 serienmäßig ausgerüstet sind oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung de Fahrzeuges zugelassen sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G1T) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/55R17, 205/60R16, 205/65R16, 215/50R18, 215/55R17, 215/60R16, 225/45R18, 225/50R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K13) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. RA-000892-B0-104-03~SB-5-100-56-ET35_62R8755.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 01 zur ABE-Nr. 51099 Nr. : RA-000892-B0-104 Anlage-Nr. : 3 Seite : 8/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 62R8755 K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. K22) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen bzw. auszuschneiden. K35) An Achse 2 ist die Radhausausschnittkante im Bereich von der Türhinterkante bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T86) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1060 kg bei LI 86 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 530 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T89) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1160 kg bei LI 89 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 580 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. W215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Reifen der Größen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. - Die Anlage Nr. 3 mit den Blättern 1 bis 8 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 62R8755 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 14.02.2017 RA-000892-B0-104-03~SB-5-100-56-ET35_62R8755.docx