Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 53055 nach §22 StVZO Nr. : RA-001057-E0-104 Anlage-Nr. : 26 Seite : 1/4 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 65R6654 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 65R6654 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Ronal Ronal Montageposition: Vorderachse Hinterachse Radausführung: 65R6654.13 65R6654.03 Radausführungskennz: 65R6654.13 65R6654.03 Radgröße: 6½Jx16H2 6½Jx16H2 Rad-Einpresstiefe: 45 mm 35 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm 100 mm Lochzahl: 4 4 Mittenlochdurchmesser: 68,00 mm 68,00 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Mittenzentrierung Zentrierring: 4 Ø68 Ø60.15 4 Ø68 Ø60.15 geprüfte Radlast: *) 615 kg 615 kg Reifenabrollumfang: 2000 mm 2015 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: RENAULT Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm ZP40364 110 Nm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 53055 nach §22 StVZO Nr. : RA-001057-E0-104 Anlage-Nr. : 26 Seite : 2/4 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 65R6654 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AH e2*2007/46*0457*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 6½Jx16H2, ET45 6½Jx16H2, ET35 31 bis 68 Renault Twingo, 185/50R16 185/50R16 A02) bis A10) Twingo ZE BF1) (ohne 195/45R16 195/45R16 A02) bis A10) Serienverbreiterung) A94a) BF1) 205/45R16 205/45R16 A01) bis A10) K03) BF1) 175/55R16 195/50R16 A02) bis A10) M00) BF1) V00) 185/50R16 205/45R16 A02) bis A10) BF1) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AH e2*2007/46*0457*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 6½Jx16H2, ET45 6½Jx16H2, ET35 48 bis 68 Renault Twingo 185/50R16 185/50R16 A02) bis A10) (mit Serienverbreiterung) BF1) 195/45R16 195/45R16 A02) bis A10) BF1) 195/50R16 195/50R16 A01) bis A10) K100) BF1) G01) 205/45R16 205/45R16 A02) bis A10) BF1) 175/55R16 195/50R16 A01) bis A10) M00) K100) BF1) V00) 185/50R16 205/45R16 A02) bis A10) BF1) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AH e2*2007/46*0457*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 6½Jx16H2, ET45 6½Jx16H2, ET35 80 Renault Twingo GT 185/50R16 185/50R16 A02) bis A10) BF1) EF0) 195/45R16 195/45R16 A02) bis A10) BF1) EF0) 195/50R16 195/50R16 A01) bis A10) K100) BF1) EF0) 205/45R16 205/45R16 A02) bis A10) BF1) EF0) 175/55R16 195/50R16 A01) bis A10) M00) K100) BF1) EF0) V00) 185/50R16 205/45R16 A02) bis A10) BF1) EF0) V00) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 53055 nach §22 StVZO Nr. : RA-001057-E0-104 Anlage-Nr. : 26 Seite : 3/4 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 65R6654 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/ oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 53055 nach §22 StVZO Nr. : RA-001057-E0-104 Anlage-Nr. : 26 Seite : 4/4 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 65R6654 BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm Zubehörkit: ZP40364 Anzugsmoment: 110 Nm EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K100) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante der Kunststoffradhausverbreiterung komplett zu kürzen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage 26 mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ 65R6654 des Auftraggebers Ronal GmbH Geschäftsstelle Essen, 04.06.2021