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							               Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 53630 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001167-E0-104
               Anlage-Nr. :                13
               Seite :                     1/6
               Auftraggeber :              Ronal GmbH
               Teiletyp :                  68R8905


               Technische Daten, Kurzfassung
               Raddaten

                Radtyp:                                                     68R8905
                Art des Sonderrades:                              einteiliges Leichtmetall-Rad
                Handelsmarke:                                                RONAL
                Montageposition:                                   Vorder-und Hinterachse
                Radausführung:                                             68R8905.11
                Radausführungskennz.:                                      68R8905.11
                Radgröße:                                                  9Jx18H2-N
                Rad-Einpresstiefe:                                           30 mm
                Lochkreisdurchmesser:                                        120 mm
                Lochzahl:                                                       5
                Mittenlochdurchmesser:                                      82,00 mm
§22 53630*04




                Zentrierart                                            Mittenzentrierung
                Zentrierring:                                              2 Ø82 Ø74
                geprüfte Radlast: *)                                          825 kg
                Reifenabrollumfang:                                         2200 mm
               *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


               Allgemeine Anforderungen
               Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
               Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
               entsprechend ersetzt werden.

               Verwendungsbereich
               Fahrzeughersteller oder Marke:   BMW

               Radbefestigung
               Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                         Zubehör-Kit Anzugs-
               Kürzel                                                                                 moment
               BF1       1+2 Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25,             ZP51107     140 Nm
                               Schaftlänge 27 mm
               Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 53630 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001167-E0-104
               Anlage-Nr. :                13
               Seite :                     2/6
               Auftraggeber :              Ronal GmbH
               Teiletyp :                  68R8905


               Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
               X5                               e1*2007/46*0421*..
               X70                              e1*2001/116*0420*..
               X-N1                             e1*2007/46*0454*..
               Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                 Auflagen und Hinweise
               (kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
               155 bis 330     BMW X5                    255/55R18                         A01) bis A10)
                               (Baureihe E70,            ER2) N265)                        BF1) E50) E68) EF0) K01)
                               Fahrzeuge mit
                               Kotflügelverbreiterungen)
                                                         255/55R18 M+S
                                                         ER2)

                                                        275/50R18
                                                        ER3) N285)

                                                        285/50R18
                                                        ER1) N295)
§22 53630*04




               Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
               X5                               e1*2007/46*0421*..
               X70                              e1*2001/116*0420*..
               X-N1                             e1*2007/46*0454*..
               Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                 Auflagen und Hinweise
               (kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
               155 bis 330     BMW X5                    255/55R18                         A01) bis A10)
                               (Baureihe E70,            N265)                             BF1) E50) E68) EF0) ER2)
                               Fahrzeuge ohne                                              K01) K04)
                               Kotflügelverbreiterungen)
                                                         255/55R18 M+S
               Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 53630 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001167-E0-104
               Anlage-Nr. :                13
               Seite :                     3/6
               Auftraggeber :              Ronal GmbH
               Teiletyp :                  68R8905


               Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
               X5                               e1*2007/46*0421*..
               X-N1                             e1*2007/46*0454*..
               Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                      Auflagen und Hinweise
               (kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
               155 bis 240     BMW X5                    255/50R18                              A02) bis A10)
                               (Baureihe F15,            ER4) N265)                             A11) BF1) E68a) EF0)
                               Fahrzeuge mit
                               Kotflügelverbreiterungen)
                                                         255/55R18
                                                         ER2) N265)

                                                        275/50R18
                                                        A01) ER3) K01) N285)

                                                        285/45R18
                                                        A01) ER4) K01) N295)
§22 53630*04




                                                        285/50R18
                                                        A01) ER1) K01) N295)

                                                        zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
                                                        vorne                hinten
                                                        255/50R18            285/45R18          A02) bis A10)
                                                        N265)                N295)              A11) BF1) E68a) EF0) ER4)
                                                                                                V00)

               Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
               X5                               e1*2007/46*0421*..
               X-N1                             e1*2007/46*0454*..
               Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                      Auflagen und Hinweise
               (kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
               155 bis 240     BMW X5                    255/50R18                              A01) bis A10)
                               (Baureihe F15,            ER4) K04) N265)                        A11) BF1) E68a) EF0) K01)
                               Fahrzeuge ohne
                               Kotflügelverbreiterungen)
                                                         255/55R18
                                                         ER2) K04) N265)

                                                        275/50R18
                                                        ER3) K04) N285)

                                                        285/45R18
                                                        ER4) K04) N295)

                                                        285/50R18
                                                        ER1) K02) N295)

                                                        zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
                                                        vorne                hinten
                                                        255/50R18            285/45R18          A01) bis A10)
                                                        K01) N265)           K04) N295)         A11) BF1) E68a) EF0) ER4)
                                                                                                V00)
               Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 53630 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001167-E0-104
               Anlage-Nr. :                13
               Seite :                     4/6
               Auftraggeber :              Ronal GmbH
               Teiletyp :                  68R8905



               Auflagen und Hinweise

               A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
                      Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
                      Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
                      StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
                      veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

               A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                      Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
                      Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                      dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
                      Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

               A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
                      verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
                      in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
§22 53630*04




                      entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
                      nicht zulässig.

               A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
                      weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
                      Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
                      Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

               A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
                      Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
                      Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
                      über die Radkontur hinausragen.

               A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
                      Befestigungsteile zu verwenden.

               A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
                      vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

               A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
                      als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
                      Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
                      Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
                      werden.

               A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
                      denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
                      wird.

               A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
                      Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
                      und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
               Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 53630 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001167-E0-104
               Anlage-Nr. :                13
               Seite :                     5/6
               Auftraggeber :              Ronal GmbH
               Teiletyp :                  68R8905


               A11)   Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass
                      sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 "
                      Hybr. ....", eingetragen haben.

               BF1)   Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
                      Achse: 1+2
                      Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 27 mm
                      Zubehörkit: ZP51107
                      Anzugsmoment: 140 Nm

               E50)   Nicht zulässig an der gepanzerten (beschußgesicherten) Versionen.

               E68)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2013:
                      • Typ X70 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0420*10
                      • Typ X-N1 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0454*10
                      • Typ X5 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0421*09

               E68a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2013:
§22 53630*04




                     • Typ X-N1 ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0454*11
                     • Typ X5 ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0421*10

               EF0)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
                      Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
                      Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
                      Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.

               ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                    einer Achslast von 1600 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                    Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

               ER2) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                    einer Achslast von 1610 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                    Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

               ER3) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                    einer Achslast von 1620 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                    Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

               ER4) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                    einer Achslast von 1650 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                    Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

               K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                      durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
                      Radmitte herzustellen.

                      Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                      Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                      genannten Bereich abgedeckt sein.
               Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 4 zur ABE-Nr. 53630 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001167-E0-104
               Anlage-Nr. :                13
               Seite :                     6/6
               Auftraggeber :              Ronal GmbH
               Teiletyp :                  68R8905


               K02)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                      durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
                      Radmitte herzustellen.
                      Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                      Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                      genannten Bereich abgedeckt sein.

               K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                      durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
                      Radmitte herzustellen.
                      Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                      Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                      genannten Bereich abgedeckt sein.

               N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
                     nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
                     Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
                     I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
§22 53630*04




               N285) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
                     nur mit Sommer-Reifengrößen 285/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
                     Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
                     I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

               N295) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
                     nur mit Sommer-Reifengrößen 295/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
                     Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
                     I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

               V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
                      und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
                      ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
                      sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
                      Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
                      eines entsprechenden Nachweises.

               Die Anlage 13 mit den Seiten 1-6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
               Sonderräder Typ 68R8905 des Auftraggebers Ronal GmbH

               Geschäftsstelle Essen, 12.10.2022
						
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