Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 03 zur ABE-Nr. 50655 Nr. : RA-000843-D0-104 Anlage-Nr. : 21d Seite : 1/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : SL6.9855 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: SL6.9855 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Speedline Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: SL6.9855.47 Radgröße: 8½Jx19H2 Rad-Einpresstiefe: 42 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 76,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 3 Ø76 Ø66.45 geprüfte Radlast: 850 kg bei Reifenabrollumfang: 2365 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Nissan bzw. Infiniti Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment H15 Radschraube, Kugel Ø 26 mm, ZP50706 130 Nm Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm RA-000843-D0-104-21d~NI-5-112-66_5-ET42_SL6.9855.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 03 zur ABE-Nr. 50655 Nr. : RA-000843-D0-104 Anlage-Nr. : 21d Seite : 2/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : SL6.9855 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): H15 e11*2007/46*2977*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 80 bis 155 Nissan Infiniti Q30, Q30S 225/45R19 A02) bis A10) 235/40R19 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): H15 e11*2007/46*2977*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 125 bis 155 Nissan Infiniti QX30 225/45R19 A02) bis A10) 235/40R19 235/45R19 245/40R19 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 225/45R19 245/40R19 A02) bis A10) V00) 225/45R19 255/40R19 A02) bis A10) V00) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. RA-000843-D0-104-21d~NI-5-112-66_5-ET42_SL6.9855.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 03 zur ABE-Nr. 50655 Nr. : RA-000843-D0-104 Anlage-Nr. : 21d Seite : 3/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : SL6.9855 A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 21d mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ SL6.9855 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 14.03.2018 RA-000843-D0-104-21d~NI-5-112-66_5-ET42_SL6.9855.docx