Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55239 nach §22 StVZO Nr. : RA-001377-A0-327 Anlage-Nr. : 7 Seite : 1/4 Auftraggeber : Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH Teiletyp : GT5-8521 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: GT5-8521 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: TEC-Speedwheels Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: W4 Radausführungskennz.: GT5-8521 W4 ww. GT5-2185 W4 Radgröße: 8½Jx21H2 Rad-Einpresstiefe: 43 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm §22 55239*00 Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: Ø 72,6/ Ø64,1 geprüfte Radlast: *) 900 kg Reifenabrollumfang: 2350 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: HONDA Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 ZP026 110 Nm BF2 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 ZP026 120 Nm Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55239 nach §22 StVZO Nr. : RA-001377-A0-327 Anlage-Nr. : 7 Seite : 2/4 Auftraggeber : Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH Teiletyp : GT5-8521 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): RE5 e11*2001/116*0301*.. RE6 e11*2001/116*0302*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 118 Honda CR-V 245/35R21 A01) bis A10) (ab Modelljahr 2013; BF1) E46a) K01) Typ RE5 nur zulässig 245/40R21 ab EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0301*06; 255/30R21 Typ RE6 nur zulässig K04) ab EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0302*06) 255/35R21 K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): RW e6*2007/46*0265*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 107 bis 142 Honda CR-V, CR-V 245/40R21 A02) bis A10) §22 55239*00 Hybrid A11) BF2) 255/40R21 A01) K01) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle >Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol< zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55239 nach §22 StVZO Nr. : RA-001377-A0-327 Anlage-Nr. : 7 Seite : 3/4 Auftraggeber : Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH Teiletyp : GT5-8521 A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen an der Außen (Designseite) - und Innenseite nur mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. §22 55239*00 A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass sind Fahrzeuge (FZ), die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....", eingetragen haben. BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 Zubehörkit: ZP026 Anzugsmoment: 110 Nm BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 Zubehörkit: ZP026 Anzugsmoment: 120 Nm E46a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2013: " Typ RE5 ab EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0301*06 " Typ RE6 ab EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0302*06 K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55239 nach §22 StVZO Nr. : RA-001377-A0-327 Anlage-Nr. : 7 Seite : 4/4 Auftraggeber : Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH Teiletyp : GT5-8521 Die Anlage 7 mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ GT5-8521 des Auftraggebers Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH Geschäftsstelle Essen, 26.03.2024 §22 55239*00