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							               Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55237 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001378-A0-327
               Anlage-Nr. :                BC1c
               Seite :                     1/3
               Auftraggeber :              Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH
               Teiletyp :                  GT5-9521


               Technische Daten, Kurzfassung
               Raddaten

               Radtyp:                                                  GT5-9521
               Art des Sonderrades:                            einteiliges Leichtmetall-Rad
               Handelsmarke:                                        TEC-Speedwheels
               Montageposition:                                     Vorderachse **)
               Radausführung:                                              D3
               Radausführungskennz.:                           GT5-9521 ww. GT5-2195 D3
               Radgröße:                                               9½Jx21H2
               Rad-Einpresstiefe:                                        22 mm
               Lochkreisdurchmesser:                                     112 mm
               Lochzahl:                                                    5
               Mittenlochdurchmesser:                                   66,50 mm
§22 55237*00




               Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
               Zentrierring:                                            ohne Ring
               geprüfte Radlast: *)                                      950 kg
                Reifenabrollumfang:                                      2350 mm
               *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
               **) Die Verwendung des Rades GT5-9521, D3 ist nur an der Vorderachse zulässig. Das hier
               beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp GT5-10521, D3 (ABE-Nr. 55234*00)
               an der Hinterachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten
               Gutachten für den Radtyp GT5-10521, D3 (ABE-Nr. 55234*00) zu entnehmen.


               Allgemeine Anforderungen
               Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
               Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
               entsprechend ersetzt werden.

               Verwendungsbereich
               Fahrzeughersteller oder Marke:   PORSCHE

               Radbefestigung
               Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                             Zubehör-Kit Anzugs-
               Kürzel                                                                                     moment
               BF1       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5,                         ZP018       160 Nm
                               Schaftlänge 28,2 mm
               Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55237 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001378-A0-327
               Anlage-Nr. :                BC1c
               Seite :                     2/3
               Auftraggeber :              Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH
               Teiletyp :                  GT5-9521


               Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
               95B                            e13*2007/46*1165*..
               95BN                           e13*2007/46*1164*..
               Motorleistung    Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen                Auflagen und Hinweise
               (kW)                                    Vorderachse        Hinterachse
                                                       9½Jx21H2, ET22     10½Jx21H2, ET19
               155 bis 324      Porsche Macan          245/40R21          275/35R21                       A02) bis A10)
                                                       N255)                                              B33) BF1) V00)
                                                       255/40R21          285/35R21                       A02) bis A10)
                                                       N265)                                              B33) BF1) V00)
               Die Verwendung des Rades GT5-9521, D3 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse' genannten
               Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp GT5-10521, D3 (ABE-Nr. 55234*00) an der Hinterachse zulässig
               (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten
               Reifengrößen zulässig.

               Auflagen und Hinweise

               A01)    Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
                       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
                       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
§22 55237*00




                       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
                       veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

               A02)    Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                       Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
                       Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                       dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
                       Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

               A03)    Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
                       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
                       in Anlage 0 befindlichen Tabelle >Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol< zu
                       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
                       nicht zulässig.

               A04)    Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
                       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
                       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
                       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

               A05)    Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
                       Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
                       Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
                       über die Radkontur hinausragen.

               A06)    Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
                       Befestigungsteile zu verwenden.

               A07)    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
                       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
               Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 55237 nach §22 StVZO
               Nr. :                       RA-001378-A0-327
               Anlage-Nr. :                BC1c
               Seite :                     3/3
               Auftraggeber :              Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH
               Teiletyp :                  GT5-9521


               A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
                      als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
                      Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
                      Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
                      werden.

               A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
                      denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
                      wird.

               A10)   Die Räder dürfen an der Außen (Designseite) - und Innenseite nur mit Klebegewichten
                      ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten
                      unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

               B33)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage :
                      " Vorderachse: Porsche Ceramic Bremsanlage mit belüfteter und gelochter Bremsscheibe
                         Ø396x38 mm, 6-Kolben-Festsattel

               BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
                      Achse: 1+2
§22 55237*00




                      Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28,2 mm
                      Zubehörkit: ZP018
                      Anzugsmoment: 160 Nm

               K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                      durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
                      Radmitte herzustellen.
                      Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                      Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                      genannten Bereich abgedeckt sein.

               N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
                     nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
                     Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
                     I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

               N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
                     nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
                     Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
                     I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

               V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
                      und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
                      ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
                      sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
                      Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
                      eines entsprechenden Nachweises.

               Die Anlage BC1c mit den Seiten 1-3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
               Sonderräder Typ GT5-9521 des Auftraggebers Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH

               Geschäftsstelle Essen, 26.03.2024