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							Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                       RZ-066400-A0-327
Anlage-Nr. :                1
Seite :                     1/3
Auftraggeber :              Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH
Teiletyp :                  GT6-1022


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                        GT6-1022
Art des Sonderrades:                                   einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                              TEC-Speedwheels
Montageposition:                                       Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                                     W4
Radausführungskennz.:                                              W4
Radgröße:                                                      10Jx22H2
Rad-Einpresstiefe:                                               42 mm
Lochkreisdurchmesser:                                          114,3 mm
Lochzahl:                                                           5
Mittenlochdurchmesser:                                         72,60 mm
Zentrierart:                                                Mittenzentrierung
Zentrierring:                                                Ø 72,6/ Ø67,1
geprüfte Radlast: *)                                             975 kg
 Reifenabrollumfang:                                        2300 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:    HYUNDAI

Radbefestigung
Auflagen- Achse   Beschreibung der Befestigungsteile                                  Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                            moment
BF1       1+2     Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                               ZP031       120 Nm
BF2       1+2     Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                               ZP031       110 Nm
BF3       1+2     Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                               ZP031       125 Nm

Typ(en):                     ABE / EG-Genehmigung(en):
NE                           e9*2018/858*11054*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                       Auflagen und Hinweise
(kW)                                 vorne und hinten, ggf. Auflagen
42 bis 81     Hyundai Ioniq 5        265/35R22                                  A02) bis A10)
              (2WD, 4WD)                                                        BF1) K01) K02)
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                       RZ-066400-A0-327
Anlage-Nr. :                1
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Auftraggeber :              Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH
Teiletyp :                  GT6-1022


Typ(en):                    ABE / EG-Genehmigung(en):
DM                          e11*2007/46*0633*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                   Auflagen und Hinweise
(kW)                                vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 199   Hyundai Santa Fe,     265/30R22                               A02) bis A10)
              Grand Santa Fe                                                BF2) K01) K02)

Typ(en):                    ABE / EG-Genehmigung(en):
TM                          e4*2007/46*1318*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                   Auflagen und Hinweise
(kW)                                vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 147   Hyundai Santa Fe      265/30R22                               A02) bis A10)
                                                                            BF3) E56) K01) K02)

Auflagen und Hinweise

A01)   Diese Auflage entfällt für dieses Gutachten.

A02)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO
       veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
       Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
       zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
       Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
       Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über
       die Radkontur hinausragen.

A06)   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
       Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben,
       sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
       erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
       des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig
       sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                       RZ-066400-A0-327
Anlage-Nr. :                1
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Auftraggeber :              Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH
Teiletyp :                  GT6-1022


A10)   Die Räder dürfen an der Außenseite (Designseite) nur mit Klebegewichten und an der Innenseite
       mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die
       Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter
       eingeschränkt sein.

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Zubehörkit: ZP031
       Anzugsmoment: 120 Nm

BF2)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Zubehörkit: ZP031
       Anzugsmoment: 110 Nm

BF3)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Zubehörkit: ZP031
       Anzugsmoment: 125 Nm

E56)   Nur zulässig an Fahrzeugen bis zu der EG-Genehmigungs-Nr. e4*2007/46*1318*02

K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
       Bereich abgedeckt sein.

K02)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
       Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte
       herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
       Bereich abgedeckt sein.

Die Anlage 1 mit den Seiten 1-3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ
GT6-1022 des Auftraggebers Gewe Reifen- und Rädergroßhandel GmbH

Geschäftsstelle Essen, 12.04.2023