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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52365 nach §22 StVZO
Nr. :                        RA-000990-B0-327
Anlage-Nr. :                 8d
Seite :                      1/3
Auftraggeber :               Gewe Reifengroßhandel GmbH
Teiletyp :                   GT7-9021


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                        GT7-9021
Art des Sonderrades:                                  einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                              TEC-Speedwheels
Montageposition:                                       Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                                     W4
Radausführungskennz.:                                        GT7-9021 W4
Radgröße:                                                       9Jx21H2
Rad-Einpresstiefe:                                               40 mm
Lochkreisdurchmesser:                                          114,3 mm
Lochzahl:                                                           5
Mittenlochdurchmesser:                                         72,50 mm
Zentrierart:                                                Mittenzentrierung
Zentrierring:                                                Ø 72,6/ Ø67,1
geprüfte Radlast: *)                                             900 kg
 Reifenabrollumfang:                                        2300 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:     MITSUBISHI

Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                                   Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                           moment
BF1       1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                                              135 Nm
BF2       1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                                              110 Nm

Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
GK0                           e1*2007/46*1769*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                       Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
109 bis 120   Mitsubishi Eclipse Cross 255/30R21                                A01) bis A10)
                                                                                A93a) BF1) K04)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52365 nach §22 StVZO
Nr. :                        RA-000990-B0-327
Anlage-Nr. :                 8d
Seite :                      2/3
Auftraggeber :               Gewe Reifengroßhandel GmbH
Teiletyp :                   GT7-9021


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
CW0                           e1*2001/116*0406*..
CWB                           e1*2001/116*0482*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                   Auflagen und Hinweise
(kW)                                  vorne und hinten, ggf. Auflagen
89 bis 130    Mitsubishi Outlander    245/35R21                             A01) bis A10)
              (2. Generation)                                               A11) BF2) E50) K01) K04)
                                      255/30R21


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
CW0                           e1*2001/116*0406*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                   Auflagen und Hinweise
(kW)                                  vorne und hinten, ggf. Auflagen
89 bis 110    Mitsubishi Outlander    245/35R21                             A01) bis A10)
              (3. Generation)                                               A11) BF1) E50a) K04)

Auflagen und Hinweise

A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
       Muster bescheinigen zu lassen.

A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
       Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
       durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich,
       wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
       Fahrzeugpapiere enthält.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
       Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
       zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
       Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
       Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über
       die Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52365 nach §22 StVZO
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Auftraggeber :               Gewe Reifengroßhandel GmbH
Teiletyp :                   GT7-9021


A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
       erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
       des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig
       sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen an der Außenseite (Designseite) nur mit Klebegewichten und an der Innenseite
       mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die
       Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter
       eingeschränkt sein.

A11)   Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass sind
       Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....",
       eingetragen haben.

A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf
      den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Anzugsmoment: 135 Nm

BF2)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Anzugsmoment: 110 Nm

E50)   Bei Fahrzeugausführungen des Typs CW0 nur zulässig bis EG-Genehmigungs-Nr.
       e1*2001/116*0406*22

E50a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0406*23

K01)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
       Bereich abgedeckt sein.

K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
       Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte
       herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
       Bereich abgedeckt sein.

Die Anlage 8d mit den Seiten 1-3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ GT7-9021 des Auftraggebers Gewe Reifengroßhandel GmbH

Geschäftsstelle Essen, 16.03.2022