Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52365 nach §22 StVZO Nr. : RA-000990-B0-327 Anlage-Nr. : AB5 Seite : 1/4 Auftraggeber : Gewe Reifengroßhandel GmbH Teiletyp : GT7-9021 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: GT7-9021 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: TEC-Speedwheels Montageposition: Vorderachse **) Radausführung: PO Radausführungskennz.: GT7-9021 PO Radgröße: 9Jx21H2 Rad-Einpresstiefe: 51 mm Lochkreisdurchmesser: 130 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 71,60 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: *) 900 kg Reifenabrollumfang: 2300 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. **) Die Verwendung des Rades GT7-9021, PO ist nur an der Vorderachse zulässig. Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp GT7-10521, PO (ABE-Nr. 52364*01) an der Hinterachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp GT7- 10521, PO (ABE-Nr. 52364*01) zu entnehmen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: AUDI Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, Kalotte beweglich, 160 Nm Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 34 mm BF2 1+2 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, Kalotte beweglich, 160 Nm Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 36 mm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52365 nach §22 StVZO Nr. : RA-000990-B0-327 Anlage-Nr. : AB5 Seite : 2/4 Auftraggeber : Gewe Reifengroßhandel GmbH Teiletyp : GT7-9021 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FW e1*2018/858*00005*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 9Jx21H2, ET51 10½Jx21H2, ET52 140 Audi e-tron GT, RS e- 265/35R21 305/30R21 A02) bis A10) tron GT BF1) EB1) EF2) 265/35R21 315/30R21 A01) bis A10) BF1) EB1) EF2) V00) 275/35R21 315/30R21 A01) bis A10) K03) BF1) EB1) EF2) V00) Die Verwendung des Rades GT7-9021, PO ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse' genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp GT7-10521, PO (ABE-Nr. 52364*01) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 4L e1*2001/116*0350*.. 4L1 e13*2007/46*1081*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 9Jx21H2, ET51 10½Jx21H2, ET52 150 bis 257 Audi Q7 265/40R21 265/40R21 A01) bis A10) (Ausführungen mit BF2) E78) ER1) kleinstem Serienreifen 275/35R21 275/35R21 A01) bis A10) 235/..) K03) BF2) E78) ER1) 275/40R21 275/40R21 A01) bis A10) K03) BF2) E78) ER1) Die Verwendung des Rades GT7-9021, PO ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte 'Vorderachse' genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp GT7-10521, PO (ABE-Nr. 52364*01) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52365 nach §22 StVZO Nr. : RA-000990-B0-327 Anlage-Nr. : AB5 Seite : 3/4 Auftraggeber : Gewe Reifengroßhandel GmbH Teiletyp : GT7-9021 A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen an der Außenseite (Designseite) nur mit Klebegewichten und an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. BF1) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 34 mm Anzugsmoment: 160 Nm BF2) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 36 mm Anzugsmoment: 160 Nm E78) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „Q7 (1. Generation, Modell 4L)": -EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0350* bis Nachtrag 19 -EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0367* bis Nachtrag 4 -EG-Genehmigungs-Nr.e13*2007/46*1081* bis Nachtrag 5 EB1) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: • Achse 1: 10-Kolben Festsattel Kennz. 4j3.615.105.D mit belüfteter und gelochter Scheibe Ø420x40 mm ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) an Achse 2 ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1800 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52365 nach §22 StVZO Nr. : RA-000990-B0-327 Anlage-Nr. : AB5 Seite : 4/4 Auftraggeber : Gewe Reifengroßhandel GmbH Teiletyp : GT7-9021 K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage AB5 mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ GT7-9021 des Auftraggebers Gewe Reifengroßhandel GmbH Geschäftsstelle Essen, 16.03.2022