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							TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                         01-0251-A01-V01

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8Jx18H2 Typ B8 808
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                       Seite 1 von 4

Auftraggeber                   Brock GmbH
                               Gewerbegebiet
                               53919 Weilerswist - Derkum

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         B8
Typ                            B8 808
Radgröße                       8Jx18H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung   Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                  Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                  Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                  (mm)
X6           B8 808 X6/N06 Ø63,4xØ58,1            5/98/58,1          35        580    1935

Kennzeichnungen
Herstellerzeichen              Brock Car Fashion
Radtyp und Ausführung          B8 808 (s.o.)
Radgröße                       8Jx18H2
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Giessereikennzeichen           JAW
Herkunftsmerkmal               Germany
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel     Bund         Anzugsmoment (Nm)      Schaftlänge (mm)
S01    Schraube M12x1,25              Kegel 60°    100                    -


Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz e. V. (Gutachten Nr. 010251) durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 wurden an den im Verwendungsbereich
aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Alfa

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                          01-0251-A01-V01

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8Jx18H2 Typ B8 808
Hersteller                      Brock GmbH

                                                                                      Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung kW-Bereich       Reifen           Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                         Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Alfa 156           77-141           225/35R18        K07 K08 T83 T87                   A02 A04 A05
932                                                                                    A06 A08 A09
e3*96/27*0034*..                                                                       A12 A14 A19
                                                                                       B02 K42 K56
                                                                                       L01 S01
Alfa Romeo 147        77-110        215/40R18        T85                               A02 A04 A05
937                   77-110        225/35R18        T83 T87                           A06 A08 A09
e3*98/14*0070*..                                                                       A12 A14 A19
                                                                                       B02 K07 K42
                                                                                       K50 K56 S01
Alfa Spyder/GTV       110-162       225/35R18        R70                               A02 A04 A05
916                                                                                    A06 A08 A09
G955,                                                                                  A12 A14 A19
e3*95/54*0006*..                                                                       AL1 B02 F04
                                                                                       K05 S01


Auflagen und Hinweise

A02     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
                Fahrzeughersteller
                Fahrzeugtyp und
                Fahrzeugidentifizierungsnummer
        bescheinigen zu lassen.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und Profiltyps als Rundumbereifung zulässig.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A06     Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßig
nicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5 , 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 oder M14x1,5
und 8 Umdrehungen für Gewinde 1/2 " UNF.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.


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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                         01-0251-A01-V01

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8Jx18H2 Typ B8 808
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                      Seite 3 von 4
A19    Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen zulässig.

AL1    Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage ist das Sonderrad nicht zulässig für
Fahrzeugausführungen mit162 kW.

B02     Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte,
Befestigungsschrauben oder Sicherungsringe an den Anschlußflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.

F04    Serienmäßig verwendete Distanzscheiben sind vor Anbau der Sonderräder zu entfernen.

K05    An Achse 1 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw.
deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K07     Ggf. ist an Achse 1 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K08     Ggf. ist an Achse 2 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K50    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

L01     Ggf. ist durch Begrenzung des Lenkeinschlags oder sonstige geeignete Maßnahmen eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

R70    Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des
Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende
Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.

T83    Reifen (LI 83) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 974 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T85    Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).

T87    Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                        01-0251-A01-V01

Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 8Jx18H2 Typ B8 808
Hersteller                    Brock GmbH

                                                                                           Seite 4 von 4



Hinweise zum Sonderrad
entfällt


Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2000.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 27.Februar 2001




Bohlander                                                                   00029741.DOC




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