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							TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                         04-0008-A17-V01

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8x18H2 Typ B13 808
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                        Seite 1 von 4

Auftraggeber                   Brock GmbH
                               Gewerbegebiet
                               53919 Weilerswist - Derkum


Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         B13
Typ                            B13 808
Radgröße                       8x18H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/ Loch-     Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   kreis- (mm)/ Mit-   tiefe     last   (mm)
                                                   tenloch-ø (mm)      (mm)      (kg)
W4             B13 808 W4/BA15 N21                 5/114,3/64,1         48        730   2100
               Ø72,6-Ø64,2


Kennzeichnungen
Herstellerzeichen              brock Car Fashion
Radtyp und Ausführung          B13 808 (s.o.)
Radgröße                       8x18H2
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Giessereikennzeichen           JAW
Herkunftsmerkmal               -
Herstelldatum                  Monat und Jahr


Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel   Bund             Anzugsmoment (Nm)     Schaftlänge (mm)
S01    Mutter M12x1,5               Kegel 60°        110                   -


Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 040008) durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 wurden an den im Verwendungsbereich auf-
geführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt.


Verwendungsbereich

Hersteller                     Honda

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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Nummer                          04-0008-A17-V01

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8x18H2 Typ B13 808
Hersteller                      Brock GmbH

                                                                                       Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung kW-Bereich        Reifen           Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                          Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Hon. Accord Coupe  147               225/40R18        K07 K08 K11                       A02 A04 A05
CG2                147               235/40R18        K02 K11 K49 K50                   A06 A08 A09
e6*95/54/0049*..                                                                        A12 A14 A21
                                                                                        S01
Hon. Accord Tourer    103-140        225/40R18        K07 K08                           A02 A04 A05
CM1,CM2,CN2           103-140        245/35R18        K50 R03                           A06 A08 A09
e6*2001/116*0093,                                                                       A12 A14 A21
0094,0097*..                                                                            Car K02 K06
                                                                                        V18 S01
Honda Accord          103-140        225/40R18        K07                               A02 A04 A05
CL7, CL9, CN1         103-140        245/35R18        R03                               A06 A08 A09
e6*2001/116*0091,                                                                       A12 A14 A21
0092, 0096*..                                                                           K06 K08 K11
                                                                                        V18 S01
Honda Accord Typ R 156               225/35R18        K02 K07 K08 K11                   A02 A04 A05
CH1                156               225/40R18        G01 K01 K07 K42 K50 K56 L01       A06 A08 A09
e11*98/14*0106*..  156               245/35R18        K42 K50 K56 R03                   A12 A14 A21
                                                                                        V18 S01


Auflagen und Hinweise

A02     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwen-
denden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner
sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung un-
terschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug
durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A06     Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßig
nicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5; 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 oder M14x1,5
und 8 Umdrehungen für Gewinde 1/2" UNF.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht län-
ger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet wer-
den. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

A09     Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorge-
schriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                         04-0008-A17-V01

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8x18H2 Typ B13 808
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                       Seite 3 von 4

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unter-
halb der Felgenschulter angebracht werden.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig.

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..).

G01     Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg-
streckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (Paragraph 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragen Rad-Reifenkombinationen auf
Zulässigkeit zu überprüfen.

K01    An Achse 1 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Frei-
gängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K02    An Achse 2 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Frei-
gängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K06    An Achse 2 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw.
deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K07     Ggf. ist an Achse 1 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K08     Ggf. ist an Achse 2 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K11    Ggf. ist durch Nacharbeiten der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt eine aus-
reichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K42      An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K49    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K50    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K56    Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausrei-
chende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

L01     Ggf. ist durch Begrenzung des Lenkeinschlags oder sonstige geeignete Maßnahmen eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

R03    Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                          04-0008-A17-V01

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8x18H2 Typ B13 808
Hersteller                      Brock GmbH

                                                                                           Seite 4 von 4

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 ver-
wendet werden.

V18   Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

          Vorderachse   Hinterachse
Nr.   1   215/40R18     245/35R18
Nr.   2   215/45R18     235/40R18, 245/40R18
Nr.   3   225/40R18     245/35R18, 255/35R18, 265/35R18, 285/30R18, 295/30R18
Nr.   4   225/45R18     245/40R18, 255/40R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr.   5   235/40R18     245/40R18, 255/35R18, 265/35R18, 275/35R18, 315/30R18
Nr.   6   235/50R18     255/45R18, 285/40R18

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.

Hinweise zum Sonderrad
entfällt

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2003.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95

Lambsheim, 22.Januar 2004




Bohlander                                                                       00059208.DOC




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