TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO
Nummer 55-034806-A04-VTGA01
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ 48 859
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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Auftraggeber R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
Alte Reichstrasse 1
92637 Weiden / Opf.
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell -
Typ 48 859
Radgröße 8,5Jx19H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
- S 48 859 40 R/ohne Ring 5/112/66,6 40 800 2275
Z 48 859 40 R/ZS Ø70,4-Ø66,6
Kennzeichnungen
Herstellerzeichen R.O.D.
Radtyp und Ausführung 48 859 (s.o.)
Radgröße 8,5Jx19H2
Einpresstiefe ET 40
Giessereikennzeichen -
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 130 28
S02 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 150 30
S03 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 150 28
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55034806)
durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 wurden an den im Verwendungsbereich
aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Mercedes-Benz
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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Nummer 55-034806-A04-VTGA01
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ 48 859
Hersteller R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
B-Klasse 70-142 225/35R19 G46 K41 K42 K43 K44 K49 K50 A02 A04 A05
245 K56 T84 T88 A06 A08 A09
e1*2001/116*0314*.. A12 A14 A19
S01
CL-Klasse 220-368 245/40R19 R35 A02 A04 A05
215 A06 A08 A09
e1*98/14*0113*.. A12 A14 A19
B03 R21 S02
CL-Klasse 285 235/45R19 A10 R37 T95 T99 A02 A04 A05
216 285 245/40R19 A10 R37 T94 T98 A06 A08 A09
e1*2001/116*0372*.. 285 255/40R19 A32 A14 A19 B10
285 255/40R19 A32 M+S Cpe RDK VS9
S03
E-Klasse 75-200 235/35R19 R37 T91 A02 A04 A05
211 75-285 245/35R19 T93 A06 A08 A09
e1*98/14*0183*.., A12 A14 A19
e1*2001/116*0183*.. Lim S01
M-Klasse 110-160 255/45R19 R37 T00 T03 160 A02 A04 A05
163 110-160 255/50R19 R37 160 A06 A08 A09
e1*96/79*0083*00-09 110-160 275/45R19 SP2 160 A12 A14 A19
110-160 275/45R19 K50 160 B01 B03 S02
M-Klasse 140-225 255/50R19 F39 K49 K50 160 A02 A04 A05
164 140-225 255/50R19 F38 K49 160 A06 A08 A09
e1*2001/116*0315*.. 140-225 275/45R19 F39 K49 K50 160 A12 A14 A19
140-225 275/45R19 F38 K49 160 S02
R-Klasse 140-225 255/45R19 K49 K50 R37 T00 T04 160 A02 A04 A05
251 140-225 255/50R19 K49 K50 160 A06 A08 A09
e1*2001/116*0341*.. 140-225 275/45R19 K49 K50 160 A12 A14 A19
S02
S-Klasse 110-300 245/40R19 K42 K45 K50 T94 T98 A02 A04 A05
140 110-300 255/40R19 K42 K45 K50 T00 T96 A06 A08 A09
F690, A12 A14 A19
e1*96/27*0056*.. R21 S02
S-Klasse 205-290 245/40R19 K42 K45 K50 T94 T98 A02 A04 A05
140C 205-290 255/40R19 K42 K45 K50 A06 A08 A09
G165, A12 A14 A19
e1*96/27*0057*.. R21 S02
S-Klasse 145-368 245/40R19 T94 T98 A02 A04 A05
220 A06 A08 A09
e1*97/27*0099*.. A12 A14 A19
A61 B03 NBF
R21 S02
S-Klasse 155-285 245/40R19 R37 T94 T98 A02 A04 A05
221 155-285 255/40R19 A06 A08 A09
e1*2001/116*0335*.. 155-380 255/40R19 M+S T00 T96 A12 A14 A19
A58 B10 RDK
S03
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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO
Nummer 55-034806-A04-VTGA01
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
V-Klasse 72-128 245/40R19 G01 K41 K42 K44 K45 K49 K50 A02 A04 A05
638/2 K56 T94 T98 A06 A08 A09
e9*95/54, 98/14, 72-128 255/35R19 K42 K44 K45 K49 K50 K56 T96 A12 A14 A19
2001/116*0020*.. S02
Vito 58-105 245/40R19 G01 K41 K42 K44 K45 K49 K50 A02 A04 A05
638 K56 T98 A06 A08 A09
e9*93/81,98/14, 58-105 255/35R19 K42 K44 K45 K49 K50 K56 T96 A12 A14 A19
2001/116*0005*.. S02
Vito 60-105 245/40R19 G01 K41 K42 K44 K49 K50 K56 A02 A04 A05
638/1 T98 A06 A08 A09
K 393 60-105 255/35R19 K42 K44 K49 K50 K56 T96 A12 A14 A19
S02
Vito/Viano 65-170 255/40R19 G72 K41 K42 K49 K50 T00 A02 A04 A05
639, 639/4, 639/5 A06 A08 A09
e9*2001/116*0048*.., A12 A14 A19
L275, L720 S02
Auflagen und Hinweise
160 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1600 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu
Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
A02 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A06 Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßig
nicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5; 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 oder M14x1,5
und 8 Umdrehungen für Gewinde 1/2" UNF.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.
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A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen zulässig.
Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
A32 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, an der Hinterachse verwendet werden.
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
A61 Nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit extra verlängerter Karosserie (Fahrzeuglänge
über 5200 mm).
B01 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen mit 4-Kolben-Bremssätteln.
B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.
B10 Sonderrad nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 360 mm
an Achse 1.
Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.
F38 Rad/Reifenkombination nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Luftfederung.
F39 Rad/Reifenkombination nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Luftfederung.
G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (Paragraph 57 StVZO) liegt. Wird
die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Rad-Reifenkombinationen
auf Zulässigkeit zu überprüfen.
G46 Bei Fahrzeugausführungen, die serienmäßig bzw. ww. nicht mit der Reifengröße 195/65R15
ausgerüstet sind, ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die
Anzeige angeglichen werden muß. kann diese Rad-/Reifenkombination nicht als wahlweise
Ausrüstung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
G72 Für Fahrzeuge, die serienmäßig nicht mit der Reifengröße 225/55R17 ausgerüstet sind, ist der
Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers
innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige
angeglichen werden muß, kann diese Rad- / Reifenkombination nicht als wahlweise Ausrüstung in die
Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
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K43 An Achse 1 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination herzustellen.
K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.
K49 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.
K50 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
NBF Das Sonderrad ist nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschußgeschützte
Fahrzeugausführungen.
R21 Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des
Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende
Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen.
R35 Sofern bei dieser Reifengröße Reifenfabrikatsbindungen aufgeführt sind, sollten die vom
Fahrzeughersteller empfohlenen Reifen verwendet werden.
R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß, wenn vorhanden, das
serienmäßige RDK- bzw. RDC-System (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung mit
den Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach-Händler
zu deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem, wenn möglich, zu ersetzen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
SP2 Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit serienmäßiger
Radabdeckung an der Heckschürze oder AMG Verbreiterungssatz.
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T00 Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T03 Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T04 Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T84 Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T96 Reifen (LI 96) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1420 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T98 Reifen (LI 98) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1500 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T99 Reifen (LI 99) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1550 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
VS9 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 255/40R19 275/40R19, 285/35R19, 295/35R19
Nr. 2 235/45R19 255/40R19
Nr. 3 245/40R19 275/35R19, 285/35R19
Es sind nur Reifen eines Herstellers und Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2006.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 23.März 2007
Pohl 00106116.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim