TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO
Nummer 55-172102-A27-VTGA01
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ 05 705
Hersteller Rad Center Derkum GmbH
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Auftraggeber Rad Center Derkum GmbH
Schleidener Straße 23
53919 Weilerswist-Derkum
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell RC05
Typ 05 705
Radgröße 7Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Loch- Einpress- Rad- Abrollumfang
kreis- (mm)/ Mit- tiefe last (mm)
tenloch-ø (mm) (mm) (kg)
W4 RC05 705 W4/N23 Ø72,6-Ø66,1 5/114,3/66,1 38 670 1995
Kennzeichnungen
Herstellerzeichen RCD
Radtyp und Ausführung RC 05 705 (s.o.)
Radgröße 7Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen JAW
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 110 -
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz e. V. (Gutachten Nr. 55172102) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 wurden an den im Verwendungsbereich auf-
geführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Nissan
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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Nummer 55-172102-A27-VTGA01
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ 05 705
Hersteller Rad Center Derkum GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Nissan Almera Tino 78 195/65R15 G03 A02 A04 A05
V10 78 195/65R15 R09 A06 A08 A09
e9*98/14*0035*.. 78-100 205/60R15 K07 K08 A12 A14 A23
78-84 185/65R15 M10 R37 B03 S01
84-100 195/65R15
Nissan Maxima 103 195/65R15 A02 A04 A05
A32 103 205/60R15 A06 A08 A09
e1*93/81*0011*.. 103-142 205/65R15 A12 A14 A23
103-142 215/60R15 K02 K07 B51 S01
103-142 225/55R15 K02 K07
Nissan Maxima 125 205/65R15 A02 A04 A05
J30 A06 A08 A09
F106 A12 A14 A23
S01
Nissan Maxima QX 103-147 205/65R15 A02 A04 A05
A33 A06 A08 A09
e1*98/14*0136*.. A12 A14 A23
B03 S01
Nissan Serena 49-93 195/65R15 134 T91 A02 A04 A05
C23 49-93 205/60R15 134 T90 T91 A06 A08 A09
G201, 49-93 215/60R15 134 T93 T94 A12 A14 A23
e9*93/81*0013*.. F41 S01
Nissan Serena 55-93 195/65R15 134 T91 A02 A04 A05
C23W 55-93 205/60R15 134 T91 A06 A08 A09
e9*95/54*0018*.. 55-93 215/60R15 134 T94 A12 A14 A23
Ni0 S01
Nissan X-Trail 84,103 215/70R15 A13 A02 A04 A05
T30 84,103 225/65R15 A12 A06 A08 A09
e1*98/14*0166*.. 84,103 235/60R15 A12 A14 A23 B03
84,103 245/60R15 A12 K07 K08 LK6 S01
Auflagen und Hinweise
A02 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwen-
denden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner
sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung un-
terschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug
durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
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A06 Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßig
nicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5; 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 oder M14x1,5
und 8 Umdrehungen für Gewinde 1/2" UNF.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht län-
ger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet wer-
den. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorge-
schriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Vorderachse verwendet werden.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unter-
halb der Felgenschulter angebracht werden.
A23 Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummiventile, die weitgehend den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen , zulässig.
B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.
B51 Auf ausreichenden Abstand der Rad-Reifenkombination zum Bremsschlauch, zum Ver-
schleißanzeige- oder zum ABS-Kabel bzw. deren Halterungen ist zu achten.
F41 Rad/Reifenkombination nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Starrachse an Achse 2.
G03 Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind der Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei Verwendung einer Reifengröße, die nicht in den Fahr-
zeugpapieren aufgeführt ist, ist gegebenenfalls eine Angleichung erforderlich. Sofern eine Angleichung
durchgeführt wird, ist diese Rad-Reifen-Kombination in die Fahrzeugpapiere einzutragen; bereits in
den Fahrzeugpapieren enthaltene Rad-Reifen-Kombinationen sind zu streichen.
K02 An Achse 2 ist ggf. durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Frei-
gängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K07 Ggf. ist an Achse 1 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K08 Ggf. ist an Achse 2 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
LK6 An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der Radhausin-
nenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende Freigängig-
keit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
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M10 Folgende Reifen wurden geprüft:
Hersteller Sommerprofiltyp(en) Winterprofiltyp(en)
bzw. Geschw.Kat bzw. Geschw.Kat.
Dunlop alle ---
Fulda alle Kristall 3000
Pirelli P200 Aquachrono, P2000, P4000, P6000 W190 Asim., W190 Dir.,
W190, W210- Perf., W210 Asim.
Semperit nur H, V M 828 (H)
Uniroyal nur H, V MS*plus 44 (H)
Yokohama A509 S760, S480
Michelin MXV2, MXV3A (H+V), EnergyMXV3A u. XH1 XM+S 100 (T), XM+S 130 (T)
Continental nur H, V TS 770 (H)
Bridgestone nur H, V, Z WT 11
Falken nur H, V, Z ---
Goodrich nur H, V, Z ---
Kleber nur H, V, Z ---
Toyo nur H, V, Z ---
Goodyear nur T, H, V, Z Eagle GW, Ultra Grip
Es können auch andere Reifen der Reifengröße 185/65R15 verwendet werden, die gemäß Bestäti-
gung des Reifenherstellers auf 7 J x 15 H2 montierbar sind.
Ni0 Diese Rad- / Reifenkombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
195/70R14 in Verbindung mit der Serienradgröße 6Jx14 ET40 bzw. ET 45.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den Fahrzeugpa-
pieren eingetragen ist.
R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig ausschließ-
lich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 ver-
wendet werden.
T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
134 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1340 kg.
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2002.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 13.Februar 2003
Bohlander 00047692.DOC
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