Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52328 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000981-A0-338
Anlage-Nr. : 3a
Seite : 1/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Kautschuk-Verwertungs-GmbH
Teiletyp : TN18-10020
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: TN18-10020
Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: Tomason Klein Wiele
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: PO
Radgröße: 10Jx20H2
Rad-Einpresstiefe: 50 mm
Lochkreisdurchmesser: 130 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 71,60 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: 900 kg
bei Reifenabrollumfang: 2300 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Porsche
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
9PA Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, 160 Nm
Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5,
Schaftlänge 36 mm
92A, 92AN, 92AH, 92AHN, 9YA Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, 160 Nm
Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5,
Schaftlänge 34 mm
970, 970N, 970H, 970HN Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, 160 Nm
Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5,
Schaftlänge 28 mm
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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52328 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000981-A0-338
Anlage-Nr. : 3a
Seite : 2/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Kautschuk-Verwertungs-GmbH
Teiletyp : TN18-10020
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
9PA e13*2001/116*0089*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
176 bis 404 Porsche Cayenne 265/45R20 A02) bis A10)
A01)K01)K04)N275)
275/40R20
A01)K01)K04)
275/45R20
A01)G4L)K01)K04)ER2)
285/40R20
A01)K01)K04)
295/40R20
A01)K01)K02)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
92A e13*2007/46*1085*..
92AN e13*2007/46*1106*..
92AH e13*2007/46*1107*..
92AHN e13*2007/46*1108*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
155 bis 419 Porsche Cayenne 265/45R20 A02) bis A10)
(Ausführungen ohne A01)K01)K04)N275)ER3)
Serien-Verbreiterung)
275/40R20
A01)K01)K04) ER3)
275/45R20
A01)K01)K04) ER2)
285/40R20
A01)K01)K04) ER3)
285/45R20
A01)K01)K04) ER1)
295/40R20
A01)K01)K02) ER3)
305/35R20
A01)K01)K02) ER3)
RA-000981-A0-338-03a~PO-5-130-71_5-ET50.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52328 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000981-A0-338
Anlage-Nr. : 3a
Seite : 3/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Kautschuk-Verwertungs-GmbH
Teiletyp : TN18-10020
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
92A e13*2007/46*1085*..
92AN e13*2007/46*1106*..
92AH e13*2007/46*1107*..
92AHN e13*2007/46*1108*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
155 bis 419 Porsche Cayenne 265/45R20 A02) bis A10)
(Ausführungen mit Serien- N275)ER3)
Verbreiterung)
275/40R20
ER3)
275/45R20
ER2)
285/40R20
ER3)
285/45R20
ER1)
295/40R20
ER3)
305/35R20
A01)K01)K04) ER3)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
970 e13*2007/46*0970*..
970N e13*2007/46*1143*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne hinten
294 bis 405 Porsche Panamera 4S,- 255/40R20 285/35R20 A01) bis A10)
GTS, -Turbo, Turbo S K01) E63)EF0)V00)
(Ausf. mit kleinsten
Serienrädern in 19Zoll) 255/40R20 295/35R20 A01) bis A10)
K01) K04) E63)EF0)V00)
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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52328 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000981-A0-338
Anlage-Nr. : 3a
Seite : 4/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Kautschuk-Verwertungs-GmbH
Teiletyp : TN18-10020
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
970 e13*2007/46*0970*..
970N e13*2007/46*1143*..
970HN e13*2007/46*1160*..
970H e13*2007/46*1161*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne hinten
155 bis 405 Porsche Panamera, -4, - 255/40R20 285/35R20 A01) bis A10)
4S,-Diesel, S Hybrid K01) E63)EF0)V00)
(Ausf. mit kleinsten
Serienrädern in 18Zoll) 255/40R20 295/35R20 A01) bis A10)
K01) K04) E63)EF0)V00)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
9YA e13*2007/46*0900*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne hinten
250 bis 324 Porsche Cayenne 265/45R20 285/40R20 A01) bis A10) ER3)
(mit 5mm K02) B34a)V00)
Radhausverbreiterungen im
Bereich Radmitte) 275/45R20 305/40R20 A01) bis A10) ER3)
K03) K02) B34a)V00)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
9YA e13*2007/46*0900*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne hinten
250 bis 324 Porsche Cayenne 265/45R20 285/40R20 A02) bis A10)ER3)
(mit 15mm B34a)V00)
Radhausverbreiterungen im
Bereich Radmitte) 275/45R20 305/40R20 A02) bis A10)ER3)
B34a)V00)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
RA-000981-A0-338-03a~PO-5-130-71_5-ET50.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52328 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000981-A0-338
Anlage-Nr. : 3a
Seite : 5/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Kautschuk-Verwertungs-GmbH
Teiletyp : TN18-10020
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen
nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet
werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb
des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis
zu einer Achslast von 1780 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb
gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
ER2) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis
zu einer Achslast von 1790 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb
gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
ER3) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis
zu einer Achslast von 1800 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb
gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
RA-000981-A0-338-03a~PO-5-130-71_5-ET50.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52328 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000981-A0-338
Anlage-Nr. : 3a
Seite : 6/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Kautschuk-Verwertungs-GmbH
Teiletyp : TN18-10020
B34a) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage:
- PCCB – Porsche Ceramic Composite Brake (Achse 1 Bremsscheiben- Ø 440 mm,
Achse 2 Bremsscheiben- Ø 410 mm)
E63) Eine ggf. serienmäßige Distanzscheibe (5 mm bzw. 17 mm) an Achse 1 oder Achse 2 ist
vor Sonderrad-Anbau zu entfernen.
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
G4L) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 265/50R19,
275/45R20 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
RA-000981-A0-338-03a~PO-5-130-71_5-ET50.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52328 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000981-A0-338
Anlage-Nr. : 3a
Seite : 7/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Kautschuk-Verwertungs-GmbH
Teiletyp : TN18-10020
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage Nr. 3a mit den Blättern 1 bis 7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ TN18-10020 des Auftraggebers Kautschuk-Verwertungs-GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 05.10.2018
RA-000981-A0-338-03a~PO-5-130-71_5-ET50.docx