GUTACHTEN zur ABE Nr. 47280 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55036608 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ TN3F-6515
Hersteller Kautschuk-Verwertungs GmbH
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Auftraggeber Kautschuk-Verwertungs GmbH
An der Walkmühle 2
46356 Essen
QA 05 113 05035
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell Tomason
Typ TN3F-6515
Radgröße 6,5Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
- TN3F-6515 / ohne Ring 5/118/71,1 60 1075 2200
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 47280
Herstellerzeichen Tomason
Radtyp und Ausführung TN3F-6515 (s.o.)
Radgröße 6,5Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen LZ (Firmenlogo)
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Serienschraube M16x1,5 Kegel 60° 180 32
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55036608)
durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Citroen
Fiat
Peugeot
Spurverbreiterung innerhalb 2% / Fahrwerksfestigkeitsnachweis liegt vor
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47280 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55036608 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ TN3F-6515
Hersteller Kautschuk-Verwertungs GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Citroen Jumper (II) 50-94 195/70R15 R09 T97 A02 A04 A05
23, 230 . 50-94 205/70R15C R37 T03 T06 A07 A08 A09
G712, G713, G714, 50-94 215/65R15 A01 B51 K41 K42 K49 T00 A12 A14 A17
e3*96/27*0027*.. 50-94 215/65R15C A01 B51 K41 K42 K49 T04 A19 A58 B02
- geschl. Aufbau 50-94 215/70R15C A01 B51 K41 K42 K49 R09 Z15 S01
Citroen Jumper (II) 62-107 205/70R15C T03 T06 A02 A04 A05
244L, 244M, Z 62-107 215/65R15C T04 A07 A08 A09
K909, L114, A12 A14 A17
e3*98/14*0104*.. A19 A58 B02
- geschl. Aufbau Z15 S01
Fiat Ducato (II) 50-94 195/70R15 R09 T97 A02 A04 A05
230 . 50-94 205/70R15C R37 T03 T06 A07 A08 A09
G688, G715, K861, 50-94 215/65R15 A01 B51 K41 K42 K49 T00 A12 A14 A17
e3*96/27*0025*.. 50-94 215/65R15C A01 B51 K41 K42 K49 T04 A19 A58 B02
- geschl. Aufbau 50-94 215/70R15C A01 B51 K41 K42 K49 R09 Z15 S01
Fiat Ducato (II) 62-107 205/70R15C T03 T06 A02 A04 A05
244, 244L, 244M 62-107 215/65R15C T04 A07 A08 A09
K917, L094, A12 A14 A17
e3*98/14*0102*.. A19 A58 B02
- geschl. Aufbau Z15 S01
Peugeot Boxer (II) 50-94 195/70R15 R09 T97 A02 A04 A05
230. ,23 50-94 205/70R15C R37 T03 T06 A07 A08 A09
G717, G718, 50-94 215/65R15 A01 B51 K41 K42 K49 T00 A12 A14 A17
e3*96/27*0026*.. 50-94 215/65R15C A01 B51 K41 K42 K49 T04 A19 A58 B02
- geschl. Aufbau 50-94 215/70R15C A01 B51 K41 K42 K49 R09 Z15 S01
Peugeot Boxer (II) 62-94 205/70R15C T03 T06 A02 A04 A05
244L, 244M, Z 62-94 215/65R15C T04 A07 A08 A09
K912, L113, A12 A14 A17
e3*98/14*0103*.. A19 A58 B02
- geschl. Aufbau Z15 S01
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47280 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55036608 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ TN3F-6515
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A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A07 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf ausreichenden Abstand zum Bremssattel zu achten.
A17 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klammergewichte
angebracht werden.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen zulässig.
Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-
Schrauben oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B51 Auf ausreichenden Abstand der Rad-Reifenkombination zum Bremsschlauch, zum
Verschleißanzeige- oder zum ABS-Kabel bzw. deren Halterungen ist zu achten.
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K49 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist.
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, EG-Genehmigung oder COC-Papier)
R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47280 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55036608 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ TN3F-6515
Hersteller Kautschuk-Verwertungs GmbH
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T00 Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T03 Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T04 Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T06 Reifen (LI 106) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1900 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T97 Reifen (LI 97) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1460 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
Z15 Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit 15 Zoll Serienbereifung
(Sommer).
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
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Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55036608 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ TN3F-6515
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2008.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 3.Mai 2008
Tufan 00122748.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim