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							                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




                              ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


               nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
               Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


               Nummer der ABE:              50586*01



               Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                            8,5 J x 18 H2


               Typ:                         TN7-8518
§22 50586*01




                Inhaber der ABE und         KVG Kautschuk-Verwertungs-Gesellschaft mit beschränkter
                Hersteller:                 Haftung
                                            DE-45356 Essen



               Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
               Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


               Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                       KBA 50586


               Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
               der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
               Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
               dürfen nicht angebracht werden.
                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




               Nummer der Genehmigung: 50586*01


               Die ABE-Nr. 50586*01 erstreckt sich auf die Räder 8,5 J x 18 H2, Typ TN7-8518, in den
               Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55056815 (2. Ausfertigung) vom 19.08.2016
               beschrieben.


               Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

               11, 12, 13,                                   1. Ausfertigung
               2, 4, 5, 9,                                   2. Ausfertigung

               des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
               aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

               Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
               der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
               (FZV) nicht erforderlich.

               An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
§22 50586*01




               Stellen gut lesbar und dauerhaft,

               der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
               die Felgengröße,
               der Typ und die Ausführung des Rades,
               das Herstelldatum (Monat und Jahr),
               das Typzeichen und
               die Einpresstiefe anzubringen.

               Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
               Außendurchmesser zu kennzeichnen.

               Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
               Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 19.08.2016
               festgehaltenen Angaben.

               Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
               in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

               Flensburg, 07.09.2016
               Im Auftrag
                                  Kraftfahrt-Bundesamt
                                                DE-24932 Flensburg




                               Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


               Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50586*01



               Ausgabedatum:       31.08.2015              letztes Änderungsdatum: 07.09.2016

               1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


               2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                         Datum:
                     wie bisher

                                                           letztes Änderungsdatum:


               3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                             Datum:
                     55056815 (1. Ausfertigung)                                      16.07.2015
                     55056815 (2. Ausfertigung)                                      19.08.2016
§22 50586*01




               4.    Beschreibung der Änderungen:
                     Erweiterung des Verwendungsbereichs
                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




               Nummer der Genehmigung: 50586*01

               - Anlage -

               Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

               Nebenbestimmungen

               Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
               Vorschrift zu kennzeichnen.

               Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                                      KBA 50586

               Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
               unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
               ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
               Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
               der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
§22 50586*01




               bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
               Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
               können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

               Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
               genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
               ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
               geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
               die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
               Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
               herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
               Umweltschutzes nicht entspricht.

               Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
               Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
               sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
               Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
               seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

               Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
               Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

               Rechtsbehelfsbelehrung

               Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
               erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
               DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                   DE-24932 Flensburg



                                                              2
               Approval No.: 50586*01

               - Attachment -

               Collateral clauses and instruction on right to appeal

               Collateral clauses

               All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
               applied regulation.

               The approval identification is as follows: - see German version -

               The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
               documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
               the Kraftfahrt-Bundesamt.
               Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
               one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
               the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
               Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
               prosecuted.
§22 50586*01




               The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
               with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
               issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
               violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
               assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
               comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

               The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
               from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
               the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
               taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
               unhindered access to the production and storage facilities.

               The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
               mark rights of third parties are not affected with this approval.

               Instruction on right to appeal

               This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
               writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
               DE-24944 Flensburg.